Regionale Zivilschutzorganisation Solothurn

RZSO Solothurn

Aufgebot für den Zivilschutz zur Bewältigung der Corona-Pandemie
2020-12-18 Corona-ZS-Einsatz Arbeitgeber de.pdf (223.11KB)
Aufgebot für den Zivilschutz zur Bewältigung der Corona-Pandemie
2020-12-18 Corona-ZS-Einsatz Arbeitgeber de.pdf (223.11KB)
Informationen Arbeitgeber
2020-12-18 Corona-ZS-Einsatz Arbeitgeber de_1.pdf (223.11KB)
Informationen Arbeitgeber
2020-12-18 Corona-ZS-Einsatz Arbeitgeber de_1.pdf (223.11KB)



Informationen Einsatzpflicht COVID-19


Kann ein Arbeitgeber oder der Dienstpflichtige selbst das Aufgebot ablehnen, wenn dieser im Betrieb benötigt wird? 


Nein. 


Bei einem Aufgebot haben die Schutzdienstpflichtigen gemäss den Anordnungen der aufbietenden Stelle einzurücken, das Aufgebot ist verbindlich und muss befolgt werden. Für unentbehrliche bzw. systemrelevante Mitarbeitende von Betrieben, die eine zentrale Versorgungsfunktion für die Bevölkerung wahrnehmen, besteht die Möglichkeit eines Dispensations- bzw. Urlaubsgesuchs . Der Entscheid über Dispensations- und Urlaubsgesuche liegt in solchen Fällen im Ermessen der Kantone bzw. Zivilschutzorganisationen. Diese entscheiden unter Berücksichtigung der Gesamtsituation und ihres Bedarfs.

In der Regel sind hauptberufliche Angehörige der Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes (Feuerwehr, Polizei, Gesundheitswesen, technische Betriebe), die für den Einsatz bei Katastrophen und Notlagen unentbehrlich sind, nicht mehr im Zivilschutz eingeteilt und müssen keinen Schutzdienst leisten.



Informationen für den Arbeitgeber 


Naturereignisse, Notlagen, Katastrophen und Konflikte können unser gewohntes Leben auf einen Schlag verändern. Um Menschen in diesen herausfordernden Situationen bestmöglich zu Unterstützen gibt es den Bevölkerungsschutz. Doch was wenn Polizei, Feuerwehr und das Gesundheitswesen an Ihre Grenzen kommen?
In einer solchen, nicht alltäglichen Situation unterstützt der Zivilschutz alle seine Partner des Verbundsystem. Um dieses grosse Spektrum an Arbeiten zu bewältigen sind wir auf Ihre Mithilfe und Ihr Verständnis als Arbeitgeber angewiesen.


Aufgebot und Einsatz


Wird ein Zivilschutzleistender zu einem Dienst aufgeboten, ist dieser verpflichtet diesem Aufgebot Folge zu leisten. Bei Wiederhandlung droht ein Strafverfaren. Der Dienstleistungsplan wird mehrere Monate im voraus publiziert und Aufgebote werden mindestens 6 Wochen vor dem Dienst von den jeweiligen Zivilschutzstellen verschickt. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet diese Termine dem Arbeitgeber möglichst schnell mitzuteilen. Im Einsatzfall wird der Zivilschützer via E-Alarm aufgeboten. Das bedeutet er wird via Pushnachricht auf sein Mobiltelfon alarmiert. Diese Alarmierung ist verbindlich und ihr muss Folge geleistet werden. 


Dienst- Einsatztage

Die Dienstzeit im Zivilschutz ist vom 20. bis 40. Lebensjahr. Gestartet wird mit 12 Tagen Grundausbildung, in welcher die Bereiche Allgemein- und Fachgrundausbildung ausgebildet werden. Anschliessend werden sie jährlich zu Wiederholungskursen von 2-7 Tagen aufgeboten. Zusätzlich sind Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft oder Noteinsätze möglich.

Spezialisten und Kaderausbildungen, welche auch für Ihr Unternehmen einen Mehrwehrwert generieren, sind natürlich Möglichkeit sich im Zivilschutz weiterzuentwickeln. Die Diensttage variieren hier je nach Ausbildungsstufe und Spezialistenfunktion.

Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft belaufen sich zwischen 0-21 Diensttagen. Diese Einsätze müssen durch den Kanton bewilligt werden. Auch erhält der Zivilschutzleistende das Aufgebot, mindestens 6 Wochen vor dem Dienstanlass.








 
 

 

 

 

      


 

 

 
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